09.09.2024
Das deutsche Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Das Nachweisgesetz (NachwG)
legt fest, dass der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, dem
Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen
Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag zwischen beiden Parteien
auszuhändigen.
Die neuen Vorschriften gelten für alle Arbeitsverträge, die ab dem 01. August 2022 neu vereinbart wurden. Vor dem 01. August 2022 bestehende schriftliche Arbeitsverträge müssen nicht automatisch geändert werden, sondern nur auf Verlangen des Arbeitnehmers.
Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes sollen zukünftig auch unbefristete Arbeitsverträge in digitaler Form möglich sein. Dafür würde es gemäß § 126b Satz 1 BGB ausreichen, wenn der Nachweis als lesbare Erklärung in Textform, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Der „digitale Arbeitsvertrag“ per E-Mail würde der Rechtspraxis damit zumindest im Sinne des NachwG ermöglicht.
Voraussetzung: Der Arbeitsvertrag muss Arbeitnehmern zugänglich sein, er muss gespeichert und ausgedruckt werden können und Arbeitgeber müssen einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhalten. Von dieser Regelung sind Branchen, die von Schwarzarbeit betroffen sind, ausgeschlossen, u. a. das Gebäudereinigungsgewerbe oder Wach- und Sicherheitsdienste.