09.05.2023
Um den steigenden Kosten entgegenzuwirken, denken manche Niedergelassene über einen Standortwechsel nach. Auf lange Sicht und im Hinblick auf die Entwicklung der Inflation kann sich ein Umzug lohnen, muss im Vorfeld aber gut geplant sein: Die Praxisverlegung muss frühzeitig von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) genehmigt werden, denn diese muss einer Änderung der Anschrift vorher zustimmen. Ohne offizielle Zustimmung darf keine vertragsärztliche Leistung am neuen Sitz erbracht werden, bzw. man erhält keine Vergütung – auch wenn die Verlegung vielleicht nur wenige Kilometer (innerhalb des Ortes) beträgt. Beim Umzug innerhalb einer Immobilie hingegen bedarf es keiner Genehmigung durch die KV. Eine räumliche Veränderung ist nur innerhalb des Bezirks des für den jeweiligen Vertragsarztsitz zuständigen Zulassungsausschusses möglich. Ein Antrag auf Praxissitzverlegung kann durch das Gremium auch abgelehnt werden, wenn dadurch die Patientenversorgung in dem Bedarfsplanungsbereich gefährdet werden könnte, z. B. in ländlichen Gebieten. Bevor Niedergelassene einen Umzug planen, sollten sie sich vorher mit der zuständigen KV abstimmen, welche Möglichkeiten vorhanden sind. Nach einer KV-Genehmigung beginnt der eigentliche Aufwand mit der Immobiliensuche, der Auseinandersetzung mit dem bestehenden Mietvertrag und der Umzugsplanung, wenn ein passender neuer Standort gefunden wurde.
Hierzu stellt der Virchowbund eine praktische Checkliste zum Download zur Verfügung: www.virchowbund.de – was Sie zum Thema Praxismietvertrag wissen müssen, finden Sie in den Artikeln „Stolpersteine im Praxismietvertrag vermeiden“ und „Die Tücken im Praxismietvertrag“