01.02.2024
Wie beginnt das neue Jahr in der Praxis?
Mit Digitalisierungen, Vaterschaftsurlaub und MoPeG
– wir haben alles Wichtige ab dem 01. Januar 2024 für Sie zusammengefasst:
MoPeG kurz und bündig (siehe auch)
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, gilt seit dem 01. Januar. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können sich künftig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das wird wichtig, wenn die GbR Grundstücke oder Anteile an einer GmbH hält. Zudem öffnet das MoPeG die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) und somit auch die GmbH & Co. KG für die freien Berufe. Für Ärzte bedeuten diese „neuen“ Gesellschaftsformen eine immense Haftungsreduzierung der Gesellschafter, sofern das jeweilige Berufsrecht es zulässt. Aktuell fehlt es allerdings noch an einer berufsrechtlichen Umsetzung.
Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG):
Als Kernelement des Digital-Gesetzes wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt. Sie wird den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen – im ersten Schritt durch die Einführung eines digital unterstützten Medikationsprozesses (eMP – siehe unten). Zudem gilt das E-Rezept seit 01.01.2024 als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung.
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
(Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG)
Kern des Gesetzes ist die erleichterte Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für gemeinwohlorientierte Zwecke. Dazu wird eine Gesundheitsdateninfrastruktur mit dezentraler Datenhaltung und einer zentralen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten aufgebaut.
Gebäudeenergiegesetz (siehe auch):
Seit dem 01. Januar dürfen nur noch Heizungen mit einem überwiegenden Verbrauchsanteil erneuerbarer Energien in bestimmten Häusern installiert werden. Heizungen, die vor dem 01.01.2024 eingebaut wurden, müssen nicht ausgetauscht werden und dürfen bis zum Totalausfall bzw. bis 2045 weiterbetrieben und repariert werden. Heizungen in neu errichteten Gebäuden in Neubaugebieten müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden; in Bestandsgebäuden und bei Neubauten, die Baulücken füllen sollen, muss zunächst eine verpflichtende Wärmeplanung vorliegen (in Kommunen ab 100.000 Einwohner: bis Juli 2026; Kommunen darunter: bis Juli 2028).
Beim Kauf einer klimafreundlichen Heizung sollen bis zu 70 Prozent, bzw. max. 21.000 Euro der Investition gefördert werden. Unabhängig von der Heizform soll es eine Grundförderung von 30 Prozent für den Tausch einer fossilen gegen eine klimafreundliche Heizung geben. Wer saniert oder neu baut, muss zukünftig für eine bessere Isolierung von Rohren und Leitungen sorgen – freiliegende Rohre sind dann tabu.
Zeiterfassung wird gesetzlich geregelt
Ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für die gesetzliche Regelung liegt bereits vor. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019 ist die Zeiterfassung für alle Arbeitgeber Pflicht, ausgenommen sind Kleinbetriebe – auch Arztpraxen – mit bis zu zehn Angestellten. Laut dem Referentenentwurf soll die Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch erfasst werden; das Gesetz soll noch 2024 in Kraft treten.
Kinderkrankengeld
Eltern sollen 2024 und 2025 für 15 Arbeitstage pro Kind, Alleinerziehende für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen können. Die Gesamtzahl der Anspruchs tage steigt auf 25, für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage. Zukünftig sollen Eltern nicht mehr am ersten Tag, an dem das Kind erkrankt ist, zum Arzt gehen müssen, um Kinderkrankengeld beanspruchen zu können, sondern erst ab dem vierten Krankheitstag.
„Vaterschaftsurlaub“
Ein Gesetzesentwurf zur Freistellung nach der Geburt eines Kindes liegt bereits vor und soll in diesem Jahr noch umgesetzt werden. Die zehntätige bezahlte Freistellung nach der Geburt, eine sogenannte Familienstartzeit, soll auch für gleichgestellte Partner oder Partnerinnen der Kindsmutter gelten. Die Kosten der Freistellung sollen nicht die Arbeitgeber tragen, sondern durch ein Umlageverfahren (U2-Umlage) finanziert werden. Bereits 2019 hat die EU eine Richtlinie erlassen, nach der die EU-Mitgliedsstaaten einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen gesetzlich verankern sollen.
Mindestlohn und Entgeltgrenze für Minijobber
Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 01. Januar um 3,4 Prozent erhöht und beträgt aktuell 12,41 Euro. Dies gilt auch für Minijobber, deren monatliche Entgeltgrenze von 520 Euro/Monat auf 538 Euro/Monat angehoben wurde. 2025 soll der Mindestlohn erneut erhöht werden.
ePA und E-Rezept
Mit dem DigiG und dem GDNG wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet. Wer sie nicht nutzen möchte, kann widersprechen. Mit der ePA wird unter dem Rückgriff auf E-Rezept-Daten weitgehend automatisch eine digitale Medikationsübersicht erstellt.
eMP und Patientenkurzakte:
Der elektronische Medikationsplan (eMP) soll ab 01. Oktober schrittweise
in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur
(TI) überführt werden.
Elektronische Notfalldaten werden zu einer
elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt, beide Anwendungen
müssen dann nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
gespeichert werden. Versicherte können über eine ePA-App auf die Daten
zugreifen. Ärzte sind ab dem 01. Oktober verpflichtet, Patientendaten,
die im eMP und in den elektronischen Notfalldaten auf der eGK
gespeichert sind, auf Verlangen der versicherten Person in die neuen
Anwendungen zu übertragen und auf der eGK zu löschen. Daten, die auf
Patientenwunsch auf der eGK bleiben, sind dort mindestens bis 01. Januar
2025, längstens bis Ablauf der Gültigkeit gespeichert.
Das E-Rezept:
ist zum 01. Januar flächendeckend für die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel eingeführt worden. Für Verordnungen, wie Heil- und Hilfsmittel oder Digitale Gesundheitsanwendungen steht das E-Rezept noch nicht zur Verfügung. Gleiches gilt für BtM- und T-Rezepte. Diese sind weiterhin nur auf Papier möglich.
TIM:
Ab dem 01. August soll die Kommunikation über den neuen TI-Messenger, kurz TIM, möglich sein. TIM ist das Pendant zu KIM – ein sicherer Kommunikationsdienst für Leistungserbringer, Versicherte und Krankenkassen. Ärzte sollen via TIM z. B. auch Rückfragen an Patienten stellen können. TIM ist nicht verpflichtend und es soll verschiedene Anbieter geben.
eArztbrief:
Ab dem 01. März ist der elektronische Arztbrief verpflichtend für Ärzte – diese müssen dann auch nachweisen, dass sie ihn versenden können. Zum Versenden ist der elektronische Heilberufe-Ausweis (eHBA) erforderlich. Versendet wird der eArztbrief mit einer qualifzierten elektronischen Signatur via KIM (Kommunikation im Medizinwesen). Aktuell gibt es auf Bundesebene noch keine Einigung über die Vergütung des eArztbriefes.
Neuer Mutterpass:
Im Januar wurde der neue Mutterpass mit vereinheitlichten Begriffen und angepassten Versicherteninformationen eingeführt. Arztpraxen können den Mutterpass und die Versicherteninformationen wie bisher über ihre Kassenärztliche Vereinigung beziehen. Bereits vor dem 01. Januar 2024 ausgestellte Mutterpässe können weiterhin verwendet werden.
Orientierungswert:
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte im September 2023 einstimmig die Anhebung des Orientierungswertes beschlossen – dieser wurde zum 01. Januar auf 11,9339 Cent angehoben. Darin enthalten sind ein Inflationsausgleich und ein Ausgleich der steigenden Praxiskosten für Ärzte. Der Erweiterte Bewertungsausschuss einigte sich auch darauf, die Tarifverträge des Praxispersonals zukünftig zeitnah zu berücksichtigen.
Steigende Ausgabevolumina für Arzneimittel:
Diese erhöhen sich auf Basis der bundesweiten Anpassungsfaktoren im neuen Jahr um 7,95 Prozent. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung kann das rechnerisch zu Mehrausgaben von ca. 3,8 Milliarden Euro führen. Bei der vereinbarten Steigerungsrate handelt es sich allerdings um eine feste Größe – Anpassungsfaktoren wie Alter und Anzahl der Versicherten werden zwischen den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen verhandelt, weshalb es regional zu unterschiedlichen Beträgen kommen kann. Verantwortlich für die Steigerung sind überwiegend gesetzgeberische Maßnahmen mit höheren Arzneimittelausgaben als Folge.