14.02.2026
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können unter anderem dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (früher 01.01.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 Euro (früher 4.800 Euro) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 Euro (früher 2.500 Euro) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG). Die Regelung gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2023. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist jedoch, dass das Neubauprojekt hohe (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllt.
HINWEIS
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Sonderabschreibung nicht beansprucht werden kann, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Bundesrichter betonten, die Steuerförderung setze voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden, was eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands erfordere.
meditaxa Redaktion