Abschreibung für Abnutzung (AfA)

14.02.2026

Degressive Abschreibung für Wohngebäude


Durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 108) wurde – befristet – eine degressive AfA für Wohngebäude, die im Inland, in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelegen sind, in Höhe von 5 Prozent eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG). Das Gebäude muss Wohnzwecken dienen und von den Steuerpflichtigen gebaut oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sein. Die degressive AfA kann beansprucht werden, sofern mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurde. Bei einem Immobilienkauf ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn der Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wurde. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.

HINWEIS

Während der degressiven AfA können keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen geltend gemacht werden. Treten diese ein, ist ein Wechsel zur linearen AfA möglich. Sprechen Sie uns gerne über die Vorteile der jeweiligen Möglichkeit an.

meditaxa Redaktion