06.02.2026
Änderungen und Neuerungen zum 01.01.2026
Zum neuen Jahr ist der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) pro Elternteil auf 3.414 Euro, für beide Eltern auf 6.828 Euro gestiegen. Die geänderten Freibeiträge wirken sich lohnsteuerlich nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer aus. Zusätzlich wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 Euro je Elternteil, 2.928 Euro für beide Eltern gewährt. Beide Freibeträge können einkommensunabhängig in Anspruch genommen werden, auch wenn die Kinder bereits volljährig sind. Der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben kann ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden. In den Folgejahren ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur über die Steuerklasse II berücksichtigungsfähig. Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum steuerpflichtigen Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind seit 2025 zu 80 Prozent abzugsfähig. Gemäß dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 23.12.2024 (BGBl 2024 I, Nr. 449) liegt die Obergrenze bei 4.800 Euro pro Kind.
Das Kindergeld (§ 66 EStG) ist zum 01.01.2026 pro Kind um 4 Euro von 255 auf 259 Euro gestiegen. Die Beantragung von Kindergeld soll zwar in elektronischer Form zum Regelfall werden (§ 67 Satz 1 EStG), ist aber auch weiterhin in Papierform möglich.
Die Höhe der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen (§ 33a EStG) ist seit 2023 an den Grundfreibetrag gekoppelt. Als außergewöhnliche Belastung können für das Jahr 2025 bis zu 12.096 Euro und für das Jahr 2026 bis zu 12.348 Euro geltend gemacht werden (zzgl. Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung).
Beim Elterngeld wurde die Einkommensgrenze für Geburten ab dem 01.04.2024 auf 200.000 Euro und für Geburten ab dem 01.04.2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen gesenkt. Zudem wurde der parallele Bezug von Basis- Elterngeld für Geburten ab dem 01.04.2024 eingeschränkt: Ein gleichzeitiger Bezug beider Elternteile ist nur noch für höchstens einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes zulässig (Ausnahmen gelten u. a. bei Mehrlings- und Frühgeburten).
Quelle: Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl 2023 I, Nr. 412