Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren

22.02.2026

Im Falle einer Eheschließung unterstellt das Finanzamt auto­matisch die Zusammenveranlagung und weist beiden Partnern die Steuerklasse IV zu.


Abweichende Steuerklassen oder eine getrennte Veranlagung müssen aktiv beantragt werden. In der Vergangenheit wählte häufig der besserverdienende Partner die Steuerklasse III, während der andere in die steuerlich ungünstigere Steuerklasse V wechseln musste. Dies führte oft dazu, dass die Tätigkeit des geringer verdienenden Partners unterjährig als finanziell wenig lohnenswert wahrgenommen wurde. Das Faktorverfahren sollte hier Abhilfe schaffen: Statt der Kombination III/V kann die Kombination IV/IV mit Faktor gewählt werden. Der Faktor dient dazu, den Splittingvorteil bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug untereinander aufzuteilen. So entspricht der Abzug im laufenden Jahr annähernd der tatsächlichen Jahreseinkommensteuer, was größere Nachzahlungen vermeidet. Nach Untersuchungen des Bundesrechnungshofs ist das Faktorverfahren jedoch weder wirksam noch wirtschaftlich. Es verfehlt die Ziele zur Förderung der Gleichstellung und wird trotz Werbung nur von ca. 0,6 Prozent der Antrags­berechtigten genutzt. Der Bundesrechnungshof empfahl daher dessen Abschaffung. Die ursprüngliche Planung des Gesetzgebers sah jedoch das Gegenteil vor: Die Überführung der Kombination III/V in das Faktorverfahren ab 2030.

HINWEIS
Die im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) geplante obligatorische Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren wurde nach dem Regierungswechsel zunächst nicht in der geplanten Form umgesetzt. Das SteFeG passierte den Bundesrat nur in einer gekürzten Fassung ohne die Reform der Steuerklassen.

meditaxa Redaktion