08.02.2026
Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Ausland konnten bisher in unbeschränkter Höhe abgesetzt werden.
Ab 2026 gilt das nicht mehr, denn es wurde ein Höchstbetrag eingeführt. Wir stellen die Neuerung vor und zeigen zugleich, in welchen Fällen der Höchstbetrag keine Anwendung findet.
Unterkunftskosten im Ausland bis 2025:
Keine Abzugsbegrenzung
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) bzw. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG) abzugsfähig. Während der Abzug im Inland auf 1.000 Euro pro Monat beschränkt ist, existiert für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland keine vergleichbare gesetzliche Pauschalbegrenzung. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) vertrat bisher die Auffassung, dass ein Abzug nur bis zur ortsüblichen Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Tätigkeitsort von bis zu 60 m² zulässig ist. Dieser Auffassung erteilte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine Absage: Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig und abzugsfähig sind.
Unterkunftskosten im Ausland ab 2026:
2.000-Euro-Höchstbetrag
Durch eine Änderung von § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG gilt für den Abzug von Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland ab 2026 ebenfalls ein Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Monat. Da dieser Höchstbetrag identisch ausgestaltet ist wie der inländische Höchstbetrag von 1.000 Euro, gilt für die Anwendung das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Rz. 106 bis 111) sinngemäß. Damit ist grundsätzlich § 11 EStG
zu beachten. Folge: Wurde der Höchstbetrag von 2.000 Euro in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, kann das nicht ausgeschöpfte Volumen in andere
Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr übertragen werden.
HINWEIS
Die neue Begrenzung gilt nur für die Unterkunftskosten. Damit lassen sich alle anderen Aufwendungen wie z. B. Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen sowie Aufwendungen für Hausrat und Einrichtung des Zweithaushalts zusätzlich zu den 2.000 € absetzen.
Sonderregelung für Dienst- und Werkswohnungen
Die Begrenzung der Unterkunftskosten gilt nicht, wenn eine
Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses (§ 54 BBesG) als notwendig anerkannt worden sind. In diesen Fällen lassen sich die ausländischen Unterkunftskosten wie bisher in unbegrenzter Höhe absetzen.
Quelle: BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 112; BFH, Urteil vom 09.08.2023, Az. VI R 20/21