07.05.2026
Zieht ein Kind nach der Trennung zum anderen Elternteil, geht der Anspruch auf das Kindergeld (§ 64 EStG) i. d. R. auf diesen über. Entscheidend ist, in wessen Haushalt das Kind seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt hat.
Die Familienkasse muss per Veränderungsmitteilung über den Umzug informiert werden, um die Zahlung umzuleiten. Kurzbesuche oder Ferienaufenthalte beim anderen Elternteil (bis zu 3 Monate) ändern nichts am Anspruch des betreuenden Elternteils. Bei einer Betreuung im Wechselmodell entscheiden die Eltern gemeinsam über den Bezug; im Streitfall entscheidet das Familiengericht. Der unterhaltspflichtige Elternteil ist berechtigt, die Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhalt anzurechnen.
HINWEIS
Zieht ein volljähriges Kind aus, kann es die Auszahlung des Kindergeldes direkt an sich selbst beantragen, besonders wenn der andere Elternteil das Geld nicht weiterleitet.
Kindergeldanspruch trotz Haushaltswechsels
Grundsätzlich schließt die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils den bisher beziehenden Elternteil gemäß § 64 EStG vom Kindergeld aus. Das Finanzgericht (FG) Münster entschied jedoch, dass dies nicht gilt, wenn der Anspruch des neuen Haushaltsführenden bereits bestandskräftig abgelehnt wurde. Im konkreten Fall wechselte ein Kind zum Vater. Die Familienkasse lehnte dessen Kindergeldantrag rechtskräftig ab, hob aber dennoch die Festsetzung gegenüber der Mutter auf. Die Kasse argumentierte, der Vater sei nun vorrangig berechtigt. Das FG gab der Mutter recht: Der Schutzzweck des § 64 EStG liegt darin, Doppelzahlungen zu vermeiden. Da der Anspruch des Vaters bestandskräftig abgelehnt wurde, selbst wenn dies nur aus formalen Gründen geschah, besteht keine Gefahr einer zweifachen Auszahlung. Somit bleibt der Anspruch der Mutter bestehen, da der Vater im rechtlichen Sinne nicht (mehr) als Berechtigter entgegensteht.
meditaxa Redaktion | Quelle: FG Münster, Urteil vom 28.11.2025, Az. 7 K 615/25 Kg, AO; § 64 EStG