Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

18.08.2026

Die alleinsorgeberechtigte Mutter hatte nach dem Tod des Kindsvaters im Ausland die Erbschaft für das Kind ausgeschlagen und hierfür die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung beantragt.


Sie begründete dies damit, dass ihr die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unbekannt seien und möglicherweise erhebliche Schulden bestünden. Das Amtsgericht verweigerte die Genehmigung. Eine Überschuldung des Nachlasses sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Zu Unrecht, wie das OLG Brandenburg in seinem Beschluss festgestellt hat.

Das Familiengericht hatte aus Sicht des OLG Brandenburg gegen seine Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG verstoßen. In Kindschaftssachen müsse das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt eigenständig umfassend aufklären und dürfe sich nicht darauf beschränken, fehlende Nachweise der Beteiligten zu beanstanden.

Die Genehmigung einer Erbausschlagung nach § 1644 BGB hängt davon ab, ob die Ausschlagung dem Kindeswohl entspricht. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Nachlass möglicherweise überschuldet ist oder erhebliche wirtschaftliche Risiken bestehen. Da die Mutter ausdrücklich erklärt hatte, keine Kenntnis über Vermögen oder Schulden des Erblassers zu besitzen, hätte das Amtsgericht eigene Ermittlungen zum Nachlassbestand durchführen müssen. Das Gericht dürfe die Genehmigung nicht allein deshalb versagen, weil die Mutter keine konkreten Belege für Schulden vorgelegt habe – so die klare Botschaft des OLG.

Quelle: OLG Brandenburg 26.3.2026, 9 WF 5/25