26.08.2026
Mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter soll eine Betreuungslücke geschlossen werden, die nach der Kita für viele Familien entsteht, sobald die Kinder eingeschult werden.
Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder in Horten oder Ganztagsgrundschulen ab dem Jahr 2026. Er gilt zunächst für die erste Klassenstufe und wird bis zum Schuljahr 2029/30 jährlich um je eine Klassenstufe ausgeweitet.
Ein Rechtsanspruch ist keine Pflicht. Eltern können frei wählen, ob und in welchem Umfang sie ein Angebot der ganztägigen Bildung und Betreuung wahrnehmen wollen. Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die normale Schulzeit (der Vormittagsunterricht) zählt in diese acht Stunden hinein. Wer also fünf Stunden Unterricht hat, dem stehen noch drei Stunden Nachmittagsbetreuung zu. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien, dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Wie hoch die Nachfrage an Ferienbetreuung ist, die den Kriterien des GaFöG entspricht, kann nur vor Ort festgestellt werden. Eine Pflicht, das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht.
meditaxa Redaktion | Quelle: www.bmbfsfj.bund.de