Eigene Anzeigepflicht: Grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsanzeige

06.08.2026

Steuerpflichtige, die ein Grundstück erwerben oder an einer Übertragung beteiligt sind, dürfen sich nicht darauf verlassen, dass Notare ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (rechtzeitig) nachkommen.


Eine Erwerbsanzeige beim Finanzamt (FA) muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen; grundsätzlich spielt es keine Rolle, wer diese vornimmt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings klargestellt, dass Steuerpflichtige sich nicht allein auf die Mitwirkung von Notaren verlassen sollten.

Zwar sind Notare gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz dazu verpflichtet, ein beurkundetes Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Wochen dem FA anzuzeigen, jedoch besteht daneben eine eigenständige Anzeigepflicht der Erwerber und Veräußerer, zumindest eine Sicherstellung, dass die Erwerbsanzeige rechtzeitig erfolgt ist. Andernfalls kann es insbesondere bei einer späteren Rückabwicklung dazu kommen, dass eine bereits festgesetzte Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgehoben oder erstattet wird.

Im konkreten Fall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet. Beide Parteien versäumten die rechtzeitige Anzeige des Erwerbvorgangs innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen. Durch den Nachlass fiel entsprechend Grunderwerbsteuer an. Nachdem die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig machten („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“), wollten sie erreichen, dass keine Grunderwerbsteuer festgesetzt werden kann. Dies wäre gesetzlich nur möglich gewesen, wenn die ursprüngliche Erwerbsanzeige innerhalb der Frist erfolgt wäre. Zudem hatte die Notarin – nicht die Geschwister – versucht, die Wiedereinsetzung zu beantragen, um die Frist nachträglich verlängern zu lassen. Laut BFH ist allerdings nur antragsberechtigt, wer selbst steuerlich betroffen ist – im Streitfall die Geschwister, nicht die Notarin. Für Notare kenne das Gesetz keine Wiedereinsetzung, da sie keine Beteiligten am Grunderwerbsteuerverfahren bzw. nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Satz 1 der Abgabenordnung sind. Somit war für die Geschwister die volle Grunderwerbsteuer an das FA zu zahlen.

HINWEIS

Der BFH hätte in diesem Fall auch einen Antrag der Geschwister auf Wiedereinsetzung abgelehnt, denn eine Fristverlängerung gibt es nur bei unverschuldetem Versäumnis (z. B. durch einen Unfall). Wenn Steuerpflichtige ihre gesetzliche Pflicht nicht kennen und auf Dritte vertrauen, gilt ein Versäumnis rechtlich als eigenes Verschulden.

Steuerpflichtige sind in der Praxis demnach gut beraten, wenn sie ihre Anzeigepflicht nach § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige von Notaren anzeigen.

meditaxa Redaktion | Quelle: BFH-Urteil vom 08.10.2025, Az. II R 20/23