Kautionsrückzahlung: Wann „besenrein“ nicht ausreicht

16.05.2026

Haben Mieter ihre Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt, sind u. a. insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand die Vermieter zurückzu­geben. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine.

Im konkreten Fall verlangte ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Abrechnung und Rückzahlung der Kaution, wohingegen der Vermieter mit Schadenersatzansprüchen aufrechnete. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Die Innenräume bedurften einer Grundreinigung; zudem wären Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt worden sowie der Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen. 

Im Regelfall genügt die Rückgabe einer besenreinen Wohnung; ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt wurde. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen. 

Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen. 

Quelle: AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24