Wegfall der Grunderwerbsteuer ab 2027

10.05.2026

Im Rahmen des neugeregelten Personengesellschaftsrecht (MoPeG) entfallen zum 01.01.2027 wichtige Befreiungen bei der Grunderwerbsteuer (insb. §§ 5, 6 GrEStG).

Dies betrifft insbesondere Familienholdings, Familien-KG oder GbR mit Immobilienbesitz. Frist bis zum 31.12.2026: Nach dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) können die Steuerbefreiungen nach den §§ 5 und 6 GrEStG, die bisher Übertragungen von Grundstücken auf Gesamthandsgemeinschaften (Familien-KG) begünstigt haben, letztmalig für Erwerbsvorgänge bis zum 31.12.2026 in Anspruch genommen werden. Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Gesamthandsprinzip zivilrechtlich abgeschafft. Das Grunderwerbsteuergesetz wurde entsprechend angepasst, wobei § 23 Abs. 27 GrEStG (neu) eine Übergangsregelung bis zum Ende 2026 schafft. Um Immobilien steueroptimiert innerhalb der Familie zu übertragen, z. B. durch die Schenkung an Kinder via Familien-Pool, müssen die Übertragungsverträge vor dem 01.01.2027 rechtlich wirksam sein.

HINWEIS

Strukturen, die bisher auf der Gesamthandsfiktion basierten, verlieren ab 2027 ihren Steuervorteil.

Nach dem 31.12.2026 können Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaftern und der Personengesellschaft oder unter Personengesellschaften in der Regel Grunderwerbsteuer auslösen, auch wenn der Überträger an der Gesellschaft beteiligt ist. Es empfiehlt sich, anstehende Vermögensübertragungen innerhalb des Familienkreises zu prüfen und ggf. vor dem 31.12.2026 umzusetzen. 

meditaxa Redaktion

HINWEIS

Siehe auch meditaxa 108/2024: „Das neue alte Recht der Personengesellschaften“