02.11.2026
Wer Mietinteressenten aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ablehnt, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen – das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).
Strenge Regelungen und finanzielle Risiken im Falle einer Ungleichbehandlung gelten nicht nur für gewerbliche Makler, sondern auch in vollem Umfang für vermietende Privatpersonen.
Im Fall vor dem BGH ging es um eine Frau mit pakistanischem Namen, die sich mehrfach erfolglos über ein Onlineportal bei einem Makler um Besichtigungstermine für eine Mietwohnung beworben hatte. Da sie auf alle Anfragen Absagen erhalten hatte, führte sie einen systematischen Test durch, um den Verdacht einer Benachteiligung zu überprüfen. Sie sendete Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Haushaltsgröße und Beruf ab – unter ausländisch klingenden Namen und unter typisch deutschen Namen wie „Schmidt“ oder „Schneider“. Während die Anfragen mit ausländischen Namen konsequent abgelehnt wurden, führten die Bewerbungen unter deutschen Namen umgehend zu Besichtigungseinladungen. Der BGH stellte klar: Dieses Vorgehen stellt ein hinreichendes Indiz für eine verbotene Diskriminierung dar.
Wer haftet – der Makler oder der Vermieter?
Da der Beklagte als mit der Auswahl potenzieller Mieter betrauter Makler Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG ist, schuldet er deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach § 21 Abs. 2 AGG. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspricht dem Ziel des AGG, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, steht der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.
Zwar sieht das AGG bei Massengeschäften bezüglich Merkmalen wie Alter oder Religion Erleichterungen für private Vermieter vor, doch beim Schutz vor ethnischer Diskriminierung kennt das Gesetz keine Ausnahmen. Gemäß § 19 Abs. 2 AGG ist eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft bei der Wohnraumvergabe ausnahmslos verboten, das gilt für Immobiliengesellschaften genauso wie für Privatpersonen, die eine einzelne Eigentumswohnung vermieten.
HINWEIS
Eine Ausnahme gibt es nur in seltenen Fällen, nämlich dann, wenn Vermieter und Mieter auf demselben Grundstück leben und ein sehr enges Näheverhältnis besteht, z. B. bei einer Einliegerwohnung im selbst genutzten Zweifamilienhaus. Das gilt nicht bei regulären Mietwohnungen.
Im genannten Fall wurde dem Makler ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) attestiert und er musste der Klägerin 3.000 Euro Entschädigung sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, war nichts ersichtlich. Sie hat nach ihren ernsthaften Bewerbungen Indizien für eine Ungleichbehandlung dargelegt und somit die Beweislast umgekehrt.
Im Falle einer Beweislastumkehr nach § 22 AGG müssen Vermieter bzw. beauftragte Hilfspersonen (Makler) gerichtlich nachweisen, dass ausschließlich sachliche Kriterien wie Einkommen oder Bonität für die Absage ausschlaggebend waren. Wird eine Diskriminierung nachgewiesen, droht neben der Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten eine Geldentschädigung von meist 1.000 bis 3.000 Euro. Das finanzielle Gesamtrisiko für eine unbedachte Absage summiert sich so schnell auf 2.500 bis 5.000 Euro.
meditaxa Redaktion | Quelle: BGH, Urteil vom 29.01.2026, Az. I ZR 129/25, PM 25/26