20.08.2026
Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2021 ein bebautes Grundstück, das sich seit über 10 Jahren in ihrem Eigentum befunden hatte, an ihre Tochter verkauft.
Der Kaufpreis entsprach dem Wert der Immobilie und sollte in monatlichen Raten gezahlt werden. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich keine Verzinsung vereinbart. Der Vorteil aus diesem Zinsverzicht sollte der Tochter zugutekommen.
Das Ehepaar erklärte im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung keine Kapitalerträge. Das Finanzamt war anderer Ansicht und teilte die Raten rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf. Den angenommenen Zinsanteil behandelte es als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die hiergegen gerichtete Klage der Eheleute hatte in erster Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG) Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurück und entschied, dass zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf keine steuerpflichtigen Kapitalerträge auslösen, wenn vertraglich eindeutig vereinbart ist, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis entfällt.
HINWEIS
Damit hat der VIII. Senat eine langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen unter Vereinbarung zinslos gestundeter Ratenzahlungen geändert. Da auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG die zivilrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist, handelt es sich bei jeder Rate in voller Höhe um eine Tilgungsleistung, die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 30/24