Arztberuf und Unternehmertum gleichzeitig – die Grenzen der Tätigkeiten

01.08.2026

Die Ausübung einer gewerblichen Nebentätigkeit durch nieder­gelassene Ärzte ist rechtlich grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch an die strikte Einhaltung der Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts, der Antikorruptionsgesetzgebung sowie des Steuerrechts gebunden.


Die Entscheidung, ob eine gewerbliche (Neben-)Tätigkeit für Ärzte zulässig ist oder nicht, steht im Spannungsfeld zwischen der zu schützenden ärztlichen Unabhängigkeit und der beruflichen Betätigungsfreiheit. Die freie Berufswahl und -ausübung wird durch Art. 12 des Grundgesetzes garantiert und umfasst auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und auszuüben. Dieses Recht kann nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Ärzten kann im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ein Zweitberuf nur verwehrt werden, wenn von vornherein absehbar ist, dass dieser deren Unabhängigkeit bzw. Integrität gefährdet bzw. beeinträchtigt.


Das Berufsrecht: Heilkunde und Gewerbe trennen

Laut der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) ist der ärztliche Beruf kein Gewerbe. Möchten Ärzte ein gewerbliches Unternehmen gründen oder sich an einem beteiligen, gelten strenge Regeln, die in den zentralen Grundsätzen der MBO-Ä verankert sind:

Grundsätzlich dürfen Ärzte keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar sind. Zudem ist es Ärzten untersagt, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben bzw. zuzulassen, dass von ihrem Namen oder dem beruflichen Ansehen von Ärzten in solcher Weise Gebrauch gemacht wird. In Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist es Ärzten nicht erlaubt, Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen, außer die Abgabe der Waren oder die gewerbliche Dienstleistung ist aufgrund ihrer Besonderheit ein notwendiger und unverzichtbarer Bestandteil der medizinischen Behandlung (vor Ort).

HINWEIS

Das Gebot der Trennung von Heilkunde und Gewerbe soll verhindern, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und Patienten für den kommerziellen Verkauf von Waren, Produkten oder Dienstleistungen ausgenutzt wird.

Gewerbliche (Neben-)Tätigkeiten sind Ärzten nicht grundsätzlich verboten, sie sind aber wegen der berufsrechtlichen Besonderheiten des Arztberufes im Vorfeld sorgfältig abzuwägen. Je weniger die gewerbliche (Neben-)Tätigkeit mit dem ärztlichen Beruf in Verbindung gebracht und je besser sie davon getrennt ausgeübt wird, umso eher ist sie erlaubt. 

  • Ohne Bezug zur Medizin: Betreiben Ärzte nebenbei ein branchenfremdes Unternehmen oder beteiligen sich an diesem, ist dies berufsrechtlich unbedenklich, solange die ärztliche Pflicht zur Patientenversorgung nicht vernachlässigt wird. Sowohl bei der gewerblichen (Neben-)Tätigkeit als auch bei der Unternehmensbeteiligung ist zu prüfen, ob das Unternehmen mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs vereinbar ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
  • Mit Bezug zur Medizin: Gewerbliche (Neben-)Tätigkeiten mit medizinischem Bezug sind für Ärzte zulässig, sofern sie strikt von der freiberuflichen ärztlichen Behandlungstätigkeit getrennt werden – in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Ist das der Fall, darf die gewerbliche (Neben-)Tätigkeit sogar in den eigenen Praxisräumen ausgeübt werden. Hier besteht ein striktes Kopplungsverbot, das auch für Unternehmensbeteiligungen gilt: Ärzten ist es untersagt, die eigenen Patienten an das eigene gewerbliche Unternehmen oder an ein Unternehmen, an dem sie beteiligt sind, zu verweisen, oder ihnen dort hergestellte Produkte direkt in der Praxis zu verkaufen (Verbot der Zuweisung gegen Entgelt/Antikorruptionsgesetz). Für die Beurteilung eines berufs- und strafrechtlichen Verstoßes kommt es darauf an, ob für eine Zuweisung ein unzulässiger Vorteil gefordert, versprochen oder gewährt wurde.


Wichtig ist und grundsätzlich gilt:

Ärzte, die gewerblichen Tätigkeiten nachgehen oder sich an einem Unternehmen beteiligen wollen, sollten ihre Pläne unbedingt vorher mit der für sie zuständigen Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung abstimmen. Dazu gehört auch die Vorlage entsprechender Verträge vor einem Vertragsabschluss zur Prüfung der berufsrechtlichen Voraussetzungen. 

Zu wahren ist stets die ärztliche Unabhängigkeit in der Behandlung von Patienten; diese muss auf medizinischen Gesichtspunkten erfolgen und darf nicht von finanziellen Aspekten geleitet bzw. von Dritten (Unternehmen) beeinflusst werden. 

Die gewerbliche (Neben-)Tätigkeit oder unternehmerische Beteiligung muss klar von der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit getrennt werden; die Einbringung ärztlicher Kompetenzen bindet gewerblich tätige Ärzte an die Grundsätze und Pflichten aus der MBO-Ä. 

Vermischt sich die gewerbliche (Neben-)Tätigkeit mit dem ärztlichen Beruf in Bezug auf die Patientenbehandlung, ist in hohem Maße Transparenz über die wirtschaftlichen Zusammenhänge geboten. Die Wahlfreiheit der Patienten in Bezug auf Leistungserbringer ist in jedem Fall zu gewährleisten; Verordnungen und Zuweisungen dürfen keinen spürbaren Einfluss auf den Ertrag einer Unternehmensbeteiligung haben. 

Rechtlich zählt für Ärzte für die Zulässigkeit einer gewerblichen (Neben-)Tätigkeit oder Unternehmensbeteiligung nicht die formale vertragliche Ausgestaltung, sondern wie diese in der Praxis tatsächlich umgesetzt und gelebt wird.

Die steuerliche Trennung – „Gewerbe-Falle“ vermeiden

Eine klassische Arztpraxis gilt steuerlich als freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG). Daher zahlt eine Arztpraxis 0 % Gewerbesteuer, unabhängig davon, wie viel Gewinn erzielt wird; es muss auch kein Gewerbe angemeldet werden. Werden gewerbliche Einnahmen (wie der Verkauf von Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmitteln) über die bestehende (freiberufliche) Praxisstruktur abgewickelt, hängt das steuerliche Risiko von der Rechtsform ab:

  • Bei Gemeinschaftspraxen (Personengesellschaften wie GbR oder PartG): Hier greift die sogenannte Abfärbetheorie. Wird eine gesetzliche Geringfügigkeitsschwelle überschritten, „infiziert“ das Gewerbe die gesamte Praxis und der gesamte Praxisgewinn wird gewerbesteuerpflichtig. 
  • Bei Einzelpraxen (Einzelunternehmer): Hier gilt die Trennungstheorie. Es färbt nichts ab, aber der gewerbliche Anteil muss separat versteuert werden. Dennoch führt die Vermischung zu einem massiven bürokratischen Mehraufwand bei der Buchführung.

HINWEIS

Für Gemeinschaftspraxen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kleinstumsätze nicht zur Abfärbung führen. Diese relative Bagatellgrenze greift, wenn die gewerblichen Nettoumsätze unter 3 % des Gesamtumsatzes der Praxis liegen und den Betrag von 24.500 € im Jahr nicht überschreiten.

Die gewerbliche (Neben-)Tätigkeit sollte im Bestfall organisatorisch, personell und buchhalterisch komplett von der freiberuflichen Tätigkeit getrennt werden: Ein separates Geschäftskonto, eine eigene Buchführung und im Idealfall eine eigene Rechtsform (z. B. Gründung einer separaten GmbH oder UG).

meditaxa Redaktion | Quellen: bundesaerztekammer.de, BMO-Ä, § 3, §§ 27 f., §§ 30 f., BFH-Urteil vom 11.12.2025, Az. IV R 17/23