Irreführung bei Internet-Terminbuchungsplattform

25.05.2026

Wenn Online-Terminplattformen trotz aktivierter GKV-Filter dennoch Privatsprechstunden oder Selbstzahlerleistungen buchbar anzeigen, stellt dies eine Irreführung der Nutzenden dar.

Die berechtigte Erwartungshaltung, ausschließlich über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbare Termine zu erhalten, wird durch diese systemwidrige Anzeige objektiv unterlaufen.

Ein Hinweis erst im unmittelbaren Buchungsverlauf, dass es sich bei dem ausgewählten Termin um einen privat bzw. selbst zu bezahlenden Termin handelt, reicht in der konkreten Prozesskonstellation nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Entscheidend ist, dass Verbraucher durch die Einblendung von Selbstzahlerterminen bereits in den Auswahlprozess für einen solchen Termin geführt werden.

Die konkrete Bezeichnung und Funktionsweise der Filtereinstellung „gesetzlich versichert“ begründet bei durchschnittlichen Nutzenden die berechtigte Erwartung, dass Termine angezeigt werden, die tatsächlich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Selbstzahlungspflicht verfügbar sind; eine hiervon abweichende Ergebnisdarstellung verletzt das Gebot klarer und verständlicher Information.

Eine irreführende Darstellung beeinflusst die Verbraucherentscheidung über die Auswahl eines konkreten Termins, da sie im Buchungsverfahren aufwendige Suchprozesse vermeiden wollen und daher auch für sie nachteilige Termine eher akzeptieren könnten, wenn diese erst (zu) spät als solche erkennbar werden. 

Quelle: Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.11.2025 – 52 O 149/25