22.02.2026
Im fünften Sozialgesetzbuch soll für den Umgang mit Praxis- oder Institutionskarten (SMC) ein neuer § 340a eingefügt werden.
Dieser regelt den Umgang mit den Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen: Komponenten dürfen künftig unbefugt weder entgeltlich noch unentgeltlich weitergegeben werden. Ärzte, die ihre Praxis aufgeben oder verkaufen, müssen die Karten unverzüglich selbst, oder durch nachfolgende Kollegen sperren lassen. Verstöße sollen mit einer Geld- oder Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Die Regelung ist formal bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens verankert worden. Die Durchsetzung und die Überwachung der neuen Sicherheitsrichtlinien durch die gematik und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) werden mit dem Stichtag 01.07.2026 (dem Ende der RSA-Übergangsfrist) massiv verschärft. Ab Mitte 2026 werden die Systeme so umgestellt sein, dass eine Zweckentfremdung der Karte (z. B. Identitätsdiebstahl durch alte, nicht gesperrte Karten) technisch besser nachvollziehbar ist.
meditaxa Redaktion