Minusstunden

16.02.2026

Wann darf der Arbeitgeber zu viel gezahltes Gehalt für „Minusstunden“ zurückfordern?


Spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.2023 (Az. 1 ABR 22/21), das Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, verfügen fast alle Unternehmer über ein entsprechendes Zeiterfassungssystem. Häufig stellen Arbeitgeber insbesondere bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fest, dass bei vollem Lohn weniger Arbeitsstunden – sog. Minusstunden – geleistet wurden als vertraglich festgelegt. 

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das zu viel gezahlte Gehalt zurückgefordert oder verrechnet werden kann:
Zunächst muss eine Abgrenzung zwischen den von Mitarbeitern verursachten Minusstunden und einem Annahmeverzug von Seiten der Arbeitgeber erfolgen. Werden Mitarbeiter nicht im vertraglichen Umfang beschäftigt (z. B. aufgrund von Auftragsrückgängen) oder an zu wenigen Wochenstunden eingeteilt, handelt es sich nicht um Minusstunden im eigentlichen Sinn. Hier befinden sich Arbeitgeber im Annahmeverzug und der Anspruch auf die vertragsgemäße Vergütung besteht. Sind Minusstunden von Mitarbeitern selbst verursacht, weil diese auf eigene Veranlassung häufig später kommen, früher gehen oder länger in der Pause bleiben, sind das „richtige“ Minusstunden. 

HINWEIS

Minusstunden können im jeweiligen Abrechnungszeitraum, in der Regel in dem Monat, in dem sie angefallen sind, vom Gehalt abgezogen werden, ohne dass eine besondere Vereinbarung im Arbeitsvertrag enthalten sein muss.

Sammeln sich über einen längeren Zeitraum Minusstunden an, weil die Minus- und Plusstunden nicht monatlich ausgeglichen werden (Plusstunden: ausbezahlt; Minusstunden: vom Gehalt abgezogen), sondern im Rahmen eines Zeiterfassungssystems in die nächsten Monate übertragen werden, ist zu klären, ob Minusstunden ausgeglichen werden müssen, oder ob Arbeitgeber zu viel gezahltes Arbeitsentgelt im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern können. Grundsätzlich ist hierfür eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarung erforderlich. Allein die elektronische Zeiterfassung, in denen sich ein Ausweis von Minusstunden ergibt, reicht für eine Rückforderung in der Regel nicht aus. In diesem Fall können Arbeitgeber das zu viel bezahlte Gehalt nicht von (ehem.) Mitarbeitern zurückfordern oder mit dem letzten Gehalt verrechnen. 

Wenn in Unternehmen flexible Arbeitszeiten gelten und es den Mitarbeitern erlaubt ist, im Einzelfall früher zu gehen/später zu kommen, sollte eine Regelung zu Arbeitszeitkonten in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, eine Vereinbarung zu Arbeitszeitkonten zu treffen. In Betracht gezogen werden können Langzeitkonten (z. B. Lebensarbeitszeitkonten) oder Kurzzeitkonten. I. d. R. werden Kurzzeitkonten vereinbart, bei denen Mitarbeiter unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ein „verstetigtes Arbeitsentgelt“ auf der Basis der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erhalten. In der Regelung zum Arbeitszeitkonto ist ein Ausgleichszeitraum aufzunehmen, in dem die Plus- oder Minusstunden auszugleichen sind. Empfehlenswert ist hier ein Zeitraum bei Kurzzeitkonten von 6 bis 12 Monaten. Häufig werden auch Obergrenzen für Plus- und Minusstunden festgelegt. 

Fazit: Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern eine gewisse Flexibilität bei der Arbeitszeit zubilligen oder künftig zugestehen wollen, bietet sich die vertragliche Vereinbarung von Arbeitszeitkonten an. Gerne beraten wir Sie zu den Einzelheiten.

meditaxa Redaktion/drpa