Glatteis vor der Praxis: wer haftet bei einem Unfall?

08.02.2026

Stürzen Patienten auf dem Weg zur Praxis aufgrund von Glatteis, kann es schnell zu Haftungsstreitigkeiten kommen.


Grundsätzlich gilt eine allgemeine Räum- und Streupflicht für alle angrenzenden Gehwege und Zugänge: Eigentümer müssen bei Schnee und Glätte bis ca. 7 bzw. 8 Uhr (werktags) bzw. 9 Uhr (sonn-/feiertags) eine Mindestbreite von meist 1–1,5 m für Fußgänger freihalten und streuen. Notfalls mehrmals täglich. Die Grundstückseigentümer können diese Pflicht auf die Mieter übertragen – das muss allerdings explizit im Mietvertrag stehen und die Erfüllung muss durch die Eigentümer überprüft werden. Können Mieter der Räum- und Streupflicht aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit nicht nachkommen, muss von ihnen Ersatz organisiert werden, z. B. durch Dienstleister. 

Allerdings setzt eine Räum- und Streupflicht laut Bundesgerichtshof (BGH) eine allgemeine Gefahrenlage voraus, also das Vorhandensein allgemeiner Glätte, nicht aber einzelner Glättestellen. Stürzen Patienten nun auf dem Weg zur Praxis, weil sie ggf. eine ungestreute Glättestelle erwischt haben, müssen sie darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine allgemeine Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen bestand. Laut BGH sei es hierzu ausreichend, wenn Verletzte Glättebildung behaupten und die Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens bean­- tragen. Allerdings können auch stürzende Patienten ein Mitverschulden tragen, wenn sie sich trotz erkennbarer Glätte unverhältnismäßig sorglos verhalten. Grundsätzlich können bei Verletzung der Räum- und Streupflicht Bußgelder verhängt werden; die Höhe ist von den kommunalen Satzungen abhängig. Verletzt sich jemand aufgrund der Vernachlässigung, kann sogar Schadenersatz drohen – es ist also besser, zu räumen und zu streuen, auch einzelne Glättestellen.

Quelle: BGH-Urteile vom 14.02.2017, Az. VI ZR 254/16 und vom 06.08.2025, Az. VIII ZR 250/23