10.05.2026
Spielregeln für geringfügig Beschäftigte
Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können. Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. Die Beträge wurden zum 01.01.2026 wie folgt erhöht: Übungsleiterpauschale um 300 € auf 3.300 €, Ehrenamtspauschale um 120 € auf 960 €. Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen:
Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer sowie bei künstlerischen Tätigkeiten und wer sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen zudem im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgen, die gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt. Beispiele: Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, Kirchenmusiker.
Ehrenamtspauschale
Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit in einem dieser Bereiche stattfinden und nebenberuflich sein (nicht mehr als ein Drittel des Vollzeitjobs):
Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz stattfinden. Beispiele: Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.
Kombination mit einem Minijob
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Die jeweilige Pauschale kann dabei am Stück genutzt oder auf das Jahr aufgeteilt werden. Bei der Variante „pro rata“ wird die Pauschale monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Das heißt: Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat i. H. v. 275 Euro (3.300 Euro/12) und die Ehrenamtspauschale i. H. v. 80 Euro (960 Euro/12) steuer- und beitragsfrei angewendet werden. Melde- und beitragspflichtig ist dann lediglich der Betrag, der den anteiligen Freibetrag übersteigt.
Bei der Variante „en bloc“ wird die jeweilige Pauschale am Stück aufgebraucht. Solange die Pauschale nicht aufgebraucht ist, liegt sozialversicherungsrechtlich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis vor und die Tätigkeit ist nicht als Minijob zu melden. Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Freibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
meditaxa Redaktion | Quelle: Minijob-Zentrale vom 25.11.2025 „Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“