Zur Abgrenzung der abhängigen von der selbstständigen physiotherapeutischen Tätigkeit

07.05.2026

Die physiotherapeutische Tätigkeit kann grundsätzlich so­wohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden.

Haben Physiotherapeuten selbst jedoch keine Zulassung als Leistungserbringer, und erfolgt die Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen über eine Physiotherapiepraxis mit entsprechender Zulassung, so spricht das für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Ist nur die Physiotherapiepraxis berechtigt, unter Einhaltung organisatorischer und personeller Voraussetzungen die erbrachten Leistungen gegenüber Leistungsträgern abzurechnen, und sind einzelne Therapeuten für die Ausübung der Tätigkeit bei gesetzlich Krankenversicherten auf die Eingliederung in die fremde Betriebsorganisation des physiotherapeutischen Unternehmens angewiesen, spricht dies indiziell für eine funktionsgerecht dienende Einbindung dieser in den Arbeitsprozess und damit für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Deshalb ist die Tätigkeit von Physiotherapeuten ohne Zulassung als Leistungserbringer nur dann als selbstständige Tätigkeit zu bewerten, wenn gewichtige Indizien für eine Selbstständigkeit vorliegen. 

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2025 – L 3 BA 15/24