10.02.2026
Bis zur Grenze des Grundfreibetrags bleibt das Einkommen also steuerfrei. Die Grenze steigt in der Regel jährlich. Der Grundfreibetrag (§ 32a EStG), das steuerfreie Existenzminimum, ist 2024 auf 11.784 Euro, 2025 auf 12.096 und für das Jahr 2026 auf 12.348 Euro angehoben worden. Bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern jeweils die doppelten Beträge. Der Grundfreibetrag steht allen zu, z. B. auch minderjährigen Kindern. Hinsichtlich der Erbschaftsteuer oder Mehrfachnutzung des steuerfreien Existenzminimums kann es durchaus sinnvoll sein, rechtzeitig zu beginnen, den Kindern im Zehn-Jahres-Rhythmus Vermögen zu schenken, ohne dass sie wegen der Schenkung Erbschaftsteuer oder auf die Erträge aus dem geschenkten Vermögen Einkommensteuer bezahlen müssen.
| Jahr | Grundfreibetrag in € alleinstehend | Grundfreibetrag in € zusammenveranlagt |
| 2022 | 10.347 | 20.694 |
| 2023 | 10.908 | 21.816 |
| 2024 | 11.784 | 23.568 |
| 2025 | 12.096 | 24.192 |
| 2026 | 12.348 | 24.696 |
Die Tarifeckwerte werden um 2,0 Prozent nach rechts verschoben. Damit greift der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent 2025 ab einem Jahreseinkommen von 68.481 Euro und 2026 ab einem jährlichen Einkommen von 69.879 Euro.
| Jahr | Jahreseinkommen in € |
| 2022 | 58.597 |
| 2023 | 62.810 |
| 2024 | 66.761 |
| 2025 | 68.481 |
| 2026 | 69.879 |
Der sog. Reichensteuersatz (45 Prozent) greift auch weiterhin ab einem Einkommen in Höhe von 277.826 Euro. Die Regelung zur Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 und ab 2026 bleibt unverändert. Für den Veranlagungszeitraum 2025 wird sie von 18.130 Euro auf 19.950 Euro und für den 2026 auf 20.350 Euro erhöht.
HINWEIS
Kapitalgesellschaften müssen nach wie vor den Solidaritätszuschlag bezahlen.