Änderung der gerichtlichen Zuständigkeiten im Zivilprozess

16.02.2026


Dreh- und Angelpunkt der Änderungen ist die Erweiterung der Zuständigkeiten der Amtsgerichte in Zivilsachen sowie die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Honorarforderungen aus Heilbehandlungen. Bis einschließlich 31.12.2025 lag die streitwertabhängige Zuständigkeitsschwelle bei 5.000 Euro. Mit einigen Ausnahmen gehörten damit alle Streitigkeiten innerhalb dieser Grenze zu den Amtsgerichten. Streitwerte ab bereits 5.000,01 Euro fielen in die Zuständigkeit der Landgerichte. Das Gesetz hebt diese Schwelle auf 10.000 Euro an; Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 10.000,01 Euro gehören nun zu den Landgerichten. Mit der Reform soll der Zugang zur Justiz durch eine stärkere Einbindung der örtlichen Amtsgerichte erleichtert werden. Das Gesetz brachte aber auch einige neue Ausnahmen von der streitwertabhängigen Zuständigkeitsschwelle.

HINWEIS
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen werden nun per Gesetz ausschließlich vor den Landgerichten verhandelt, auch wenn der Streitwert die Grenze von 10.000 Euro nicht überschreitet. Dies umfasst nicht nur Fragen der Haftung von Behandelnden, sondern auch deren Vergütungsansprüche. Auch geringfügige Honorarforderungen müssen vor den Landgerichten und den dort eingerichteten, spezialisierten Kammern verhandelt werden. Eine Verteidigung der Patienten ist nur noch mit anwaltlicher Vertretung möglich.

Bereits bestehende Ausnahmen von der streitwertabhängigen Zuständigkeitsverteilung gelten auch weiterhin. So sind z. B. Amtshaftungsansprüche stets vor den Landgerichten einzuklagen. Umgekehrt sind z. B. Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen oder dem Nachbarrecht vor den Amtsgerichten auszutragen, auch wenn der Streitwert die Schwelle überschreitet. Die neuen Regeln gelten für alle Verfahren, die ab dem 01.01.2026 bei Gericht eingereicht werden. Für ältere Verfahren bleibt es bei den alten Zuständigkeitsregeln. Eine Forderung des Deutschen Anwaltsvereins, den Anwaltszwang im Zivilprozess unabhängig von der gerichtlichen Zuständigkeit bei einer Wertgrenze von 5.000,01 Euro festzulegen, schaffte es nicht ins Gesetz. Damit können Bürger auch weiterhin alle Streitigkeiten vor den Amtsgerichten – nunmehr also bis einschließlich 10.000 Euro – ohne anwaltliche Vertretung gerichtlich durchsetzen. 

meditaxa Redaktion | Quelle: drpa