06.02.2026
Die Elektroauto-AfA ermöglicht eine arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge, deren Anschaffung innerhalb des Zeitraums nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 (§ 7 Abs. 2a EStG) liegt.
HINWEIS
Es sind auch gebraucht erworbene Elektrofahrzeuge begünstigt – wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2a EStG erfüllen (Kfz gemäß § 9 Abs. 2 KraftStG, Zugehörigkeit zum betrieblichen Anlagevermögen, Befristung des Anschaffungszeitraums).
Folgende Beträge können als AfA geltend gemacht werden (in Prozent der Anschaffungskosten):
HINWEIS
Die Grenze des maßgeblichen Bruttolistenpreises für die ermäßigte Berücksichtigung der privaten Nutzung betrieblicher E-Fahrzeuge mit 0,25% des Bruttolistenpreises wurde für nach dem 30.06.2025 angeschaffte Fahrzeuge durch das „Investitionsbooster“-Gesetz von 70.000 € auf 100.000 €
angehoben.
Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist nicht erlaubt, sodass eine konstante Systematik gewährleistet ist. Die vollständige Abschreibung erfolgt ausschließlich über die Elektroauto-AfA – eine zusätzliche Inanspruchnahme anderer Sonderabschreibungen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wichtig ist, dass die Elektroauto-AfA ausschließlich für Fahrzeuge gilt, die zum Betriebsvermögen gehören. Private Anschaffungen sind von der Regelung nicht erfasst. Für die genaue Abgrenzung, welche Fahrzeuge begünstigt sind, wird auf die Definition in § 9 Abs. 2 KraftStG zurückgegriffen: Es zählen alle rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge dazu – unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse. Zudem kann die Elektroauto-AfA erst zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht Anwendung finden, also nicht mit dem Kaufvertragsabschluss, sondern mit dem Tag der Fahrzeugübergabe.