Entgelttransparenzgesetz

01.05.2026

Verschärfung des Entgelttransparenzgesetzes: Fair Pay ab Juni 2026

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) wird bis zum 07. Juni 2026 zur Umsetzung einer EU-Richtlinie verschärft. Mit der Verschärfung soll der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ durchgesetzt werden. Wichtige Neuerungen umfassen Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen, erweiterte Auskunftsrechte für Beschäftigte und strengere Berichtspflichten für Unternehmen – auch für kleinere Betriebe ist die Gesetzesänderung relevant.

Was bedeutet Entgelttransparenz? 

Sie steht für die Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit von Gehältern und Vergütungsstrukturen in Unternehmen und Betrieben. Mit der Entgelttransparenz soll eine diskriminierungsfreie Bezahlung, Gleichstellung und Lohngerechtigkeit sichergestellt werden – im Fokus steht hier der Gender-Pay-Gap.

HINWEIS

Der Gender-Pay-Gap in Deutschland liegt laut Statistischem Bundesamt (2025) unverändert bei 16 % (unbereinigt). Frauen verdienten 2025 mit 22,81 € im Schnitt 4,24 € brutto weniger pro Stunde als Männer (27,05 €). Die Lücke bleibt trotz langfristiger Abnahme konstant, wobei sie im Westen (17 %) deutlich höher als im Osten (5 %) ausfällt.

Durch transparente Informationen zu Gehalt, Vergütung, Lohngefüge und Gehaltskriterien können Mitarbeitende nachvollziehen, ob Entgelte objektiv (z. B. Verantwortung, Ausbildung, Erfahrung) zustande kommen und ob sie diskriminierungsfrei sind. Willkürliche Faktoren oder „Verhandlungsgeschick“ sollen damit auf dem Arbeitsmarkt an Bedeutung verlieren. Entgelttransparenz ist nicht nur ein zentraler Bestandteil gesetzlicher Vorgaben zur Gehaltstransparenz in der EU, sondern soll aktiv die Chancengleichheit fördern.

Das sind die Kernpunkte des EntgTranspG ab Juni 2026

  • Transparenz im Recruiting: Arbeitgeber müssen Gehaltsspannen oder das Einstiegsgehalt bereits in ihren Stellenausschreibungen angeben. 
  • Verbot der Gehaltsabfrage: Fragen nach dem aktuellen Gehalt im Bewerbungsprozess werden untersagt. 
  • Ausweitung des Auskunftsanspruchs: Beschäftigte haben das Recht, die individuelle Entgelthöhe und das Durchschnittsentgelt für Vergleichsgruppen zu erfahren. 
  • Berichtspflichten: Unternehmen müssen regelmäßig Berichte zur Entgelttransparenz vorlegen. Bisher galt die Pflicht für Unternehmen ab 500 Mitarbeitenden, diese Grenze wird auf ab 100 Mitarbeitende gesenkt. 
  • Beweislastumkehr: Bei Streitigkeiten wegen Diskriminierung liegt die Beweislast bei den Arbeitgebern und nicht mehr wie bisher bei Arbeitnehmern. 
  • Sanktionen: Verstöße können mit Schadensersatzforderungen, Bußgeldern und dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen geahndet werden, wenn Unternehmen Entgeltunterschiede nicht sachlich begründen können. 

Grundsätzlich betrifft Entgelttransparenz alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe. Für kleine Betriebe bestehen zwar Ausnahmeregelungen, vor allem bei den Berichtspflichten im Rahmen der Entgelttransparenzrichtlinie, dennoch sollte beachtet werden, dass unklare oder ungerechte Gehaltsstrukturen zu Unzufriedenheit, sinkender Motivation und höherer Fluktuation bei Mitarbeitenden führen.

Verschärfung des EntgTranspG im Überblick

EntgTranspG bis jetztEntgTranspG ab Juni 2026
BewerbungGehaltsfrage erlaubtGehaltsfrage verboten; Pflicht: Gehaltsspanne bereits in Jobanzeige
Berichtspflichtab 500 Mit­arbeitendenab 100 Mit­arbeitenden
Beweislastbei Arbeitnehmernbei Arbeitgebern (Beweislastumkehr)
LohnlückeKeine direkten KonsequenzenHandlungspflicht ab 5 % Differenz
VerschwiegenheitOft in Verträgen („Verschwiegenheitsklausel“)Verboten; Mitarbeitende dürfen über Gehalt sprechen