08.08.2026
Hitzewellen beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit und gefährden die Gesundheit.
Nicht ohne Grund dürfen sich Schüler bei zu hohen Außentemperaturen über hitzefrei freuen – so eine einfache Regelung gibt es in der Wirtschaft leider noch nicht. Da das Thema Hitze am Arbeitsplatz aber zunehmend an Relevanz gewinnt, können in Zukunft neue Herausforderungen und strengere gesetzliche Auflagen auf Arbeitgeber zukommen. Zumindest gelten laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bereits strenge Vorgaben für die Raumtemperatur (idealerweise 19 bis 26 Grad), auf die Arbeitgeber reagieren müssen. Ab 26 Grad müssen Hitzeschutzmaßnahmen ergriffen und ab 35 Grad nicht klimatisierte Räume gekühlt werden.
Genaue Regelungen und Maßnahmen zum Raumklima sind in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA ASR A3.5) zu finden. Für spezielle Bereiche wie Eingriffsräume oder zur Einhaltung der Lagertemperatur von Medikamenten (unter 25 Grad) können sich aus hygienischen und arzneimittelrechtlichen Richtlinien bereits praktische Notwendigkeiten für eine Klimatisierung ergeben. Außerhalb dieser Räumlichkeiten, z. B. für Empfangs- und Wartebereiche oder das Backoffice der Praxis, lassen sich aus dem Arbeitsschutzrecht und der Fürsorgepflicht entsprechende Regeln ableiten. Folgende Temperaturen für Innenarbeitsplätze gelten als Richtwerte:
Der Schutz von Mitarbeitern vor Hitze ist neben der arbeitsrechtlichen Verpflichtung auch entscheidend, um die Gesundheit der Belegschaft zu erhalten, die Konzentrationsfähigkeit zu sichern und Arbeitsunfälle sowie -ausfälle zu verhindern.
Quelle: meditaxa Redaktion