04.08.2026
Es ist ein altbekanntes Problem: Der Wunsch von Mitarbeitern nach einer dreiwöchigen Auszeit für echte Erholung stößt in der Praxis auf Widerstand.
Oft verweisen Arbeitgeber auf eine vermeintliche „Zwei-Wochen-Regel“ was den Urlaub betrifft, um u. a. den organisatorischen Personalaufwand zu minimieren. Ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen stellt jedoch klar, dass solche pauschalen Kürzungen rechtswidrig sind.
HINWEIS
Nach § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetz (BUrl) muss der Urlaub nämlich grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden, um den Erholungszweck zu sichern.
Eine Kürzung oder Aufteilung des gewünschten Urlaubs ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Arbeitgebern obliegt in solchen Fällen eine konkrete Nachweispflicht für die entsprechenden Zeiträume, z. B. kann ein Urlaubsantrag abgelehnt werden, wenn aufgrund von langfristiger Krankheit personeller Notstand herrscht oder Urlaubsanträge anderer Mitarbeiter Vorzug erhalten müssen (Feriengebundenheit bei Eltern). Allgemeine Verweise auf eine betriebliche Urlaubsregelung reichen nicht aus. Da der Erholungsurlaub an das jeweilige Kalenderjahr gebunden ist und der Urlaubstermin verstreichen könnte, können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf drei Wochen am Stück in dringenden Fällen sogar erfolgreich per einstweiliger Verfügung (Eilverfahren) vor Gericht durchsetzen.
meditaxa Redaktion | Quelle: LAG Thüringen, Urteil vom 02.03.2026, Az. 4 Ta 15/26