Erschütterter Beweiswert der AU bei Eigenkündigung

24.08.2026

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) führt oft zu arbeitsrechtlichen Konflikten, wenn sie zeitlich mit einer Kündigung zusammenfällt.


Im Streitfall meldete sich eine Arbeitnehmerin wegen psychischer Erschöpfung krank und reichte noch am selben Tag die Kündigung ein. Ihre Folgebescheinigungen deckten die verbleibende Kündigungsfrist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses lückenlos ab. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Während das Arbeitsgericht (AG) Hannover der Klage stattgab, wies sie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) in der Berufung ab. Das LAG stellte klar, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Eigenkündigung und passgenauer AU den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung erschüttert:

Für eine objektive dritte Person entfällt die Vermutung der Richtigkeit, wenn die AU-Bescheinigung exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckt. Auf die Reihenfolge der Ereignisse (AU und Kündigung) kommt es dabei nicht an. Auch das Angebot eines vorzeitigen Aufhebungsvertrages räumt die Zweifel nicht aus, solange für diesen Zeitraum ebenfalls Lohnfortzahlung verlangt wird.

Aufgrund der Beweislastumkehr stellte das LAG im Rahmen der Beweisaufnahme zudem gravierende Mängel bei der ärztlichen Feststellung fest. Die ausstellende Ärztin nahm die psychischen Symptome ihrer Patientin als gegeben – ohne eigene differenzierte Diagnostik oder tieferes Hinterfragen. Die Folgebescheinigungen unterzeichnete ein Kollege der Gemeinschaftspraxis „auf Zuruf“, ohne jemals persönlichen Kontakt zur Patientin gehabt zu haben. Das Gericht wertete dies als groben Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der AU-Richtlinie. Die ärztliche Feststellung sei hier derart mangelhaft, dass von einer belastbaren medizinischen Grundlage für die AU nicht gesprochen werden könne. Die Arbeitnehmerin blieb somit beweisfällig und verlor für den beklagten Zeitraum ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, Az. 8 SLa 372/25