04.11.2026
Betriebliche Übung bei Gewährung von Weihnachtsgeld vermeiden
Nicht selten gewähren Betriebe – meist zusammen mit dem Novembergehalt – ein jährliches Weihnachtsgeld. Sofern die Gewährung nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich fixiert ist, ist diese grundsätzlich freiwillig und Arbeitgeber können die Gewährung als solches wie auch die Höhe jährlich neu festlegen. Wird das Weihnachtsgeld allerdings jährlich vorbehaltlos ausbezahlt und erscheint „einfach so“ auf der Lohnabrechnung, besteht bei mehrmaliger Gewährung (i. d. R. nach drei aufeinanderfolgenden, vorbehaltlosen Zahlungen) ein sog. betrieblicher (einklagbarer) Anspruch der Mitarbeiter auf Zahlung des Weihnachtsgeldes.
Diese Art der Sonderzahlung wird von der Rechtsprechung dann als arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung angesehen, mit der Konsequenz, dass z. B. bei vorzeitigem Ausscheiden auch ein zeitanteiliger Anspruch bestünde. Auch können Arbeitgeber das Weihnachtgeld bei einer Kündigung dann nicht mehr zurückfordern. Gerade wenn Angestellte direkt nach der Auszahlung kündigen, ist dies umso ärgerlicher für Arbeitgeber.
Um hier das Entstehen einer betrieblichen Übung und damit eines einklagbaren Anspruches von Angestellten zu vermeiden und sich auch die Rückforderung im Kündigungsfall vorzubehalten, ist derzeit die einzige rechtssichere
Möglichkeit, den Angestellten vor jeder Auszahlung des Weihnachtsgeldes ein sogenanntes Hinweisschreiben zu übergeben, das von diesen gegengezeichnet wird.
Ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie hier: