08.11.2026
Durch das digitale Verfahren hat sich der Ablauf bei einer Krankmeldung grundlegend verändert
Im Januar 2023 ging sie verpflichtend an den Start – die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Krankenversicherte. Den „gelben Zettel“ gibt es nur noch auf Wunsch oder wenn es zu technischen Problemen kommt. Durch das digitale Verfahren hat sich der Ablauf bei einer Krankmeldung grundlegend verändert: Die eAU wird elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt, und Arbeitgeber können die eAU-Daten dort elektronisch abrufen. Kommt es in der Praxis zum Systemausfall, darf das digitale Verfahren den Praxisalltag nicht blockieren.
In solchen Fällen greift das sog. gesetzliche eAU-Ersatzverfahren; vorher ist aber Folgendes zu prüfen:
Liegt eine Störung vor, die sich nicht zeitnah beheben lässt, und muss eine AU ausgestellt werden, ist auf das eAU- Ersatzverfahren zurückzugreifen: Die Praxis stellt eine AU auf Sicherheitspapier aus. Das Dokument wird gut sichtbar mit dem Vermerk „Ersatzverfahren“ gekennzeichnet und ggf. unterschrieben, sofern der Ausdruck nicht maschinell signiert wird. Die Patienten erhalten die entsprechenden Ausfertigungen für sich selbst und zur Vorlage bei Arbeitgebern, falls diese auf einen zeitnahen Nachweis bestehen. Kann die eAU auch am Folgetag (Wochenende und Feiertage ausgenommen) nicht digital an die Krankenkasse übermittelt werden, ist die Praxis verpflichtet, den Papierausdruck direkt per Post an die Krankenkasse zu senden. So werden die Meldung und der spätere Datenabruf sichergestellt. Die Praxis vermerkt den Vorfall (mit Datum und Grund) in der Patientenakte. Sobald die Technik wieder funktioniert, wird der digitale Übermittlungsprozess – sofern möglich – nachgeholt oder im PVS zwischengespeichert und versendet.
meditaxa Redaktion | Quellen: gematik.de, §19 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), Anlage 4b zum BMV-Ä, § 295 SGB V, § 109 SGB IV