01.11.2026
Zum Jahresende sagt man „Danke“ mit kleinen Geschenken. Diese Wertschätzung innerhalb von Geschäftsbeziehungen hat aber ihre steuerlichen Regeln und Grenzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten an Angestellte und Dritte steuerlich begünstigt sein. Wichtig ist, entsprechende Regelungen einzuhalten, bevor das Dankeschön ein „Steuer-G’schmäckle“ mit sich bringt.
Grundsätzlich können Sachzuwendungen an Angestellte als steuerlich begünstigter Sachbezug gewährt werden, wenn sie unter der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro brutto liegen. Voraussetzung ist immer, dass diese Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (keine Gehaltsumwandlung). Für Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass liegt diese Grenze bei 60 Euro brutto. Auch eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Geldgeschenke hingegen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die monatliche steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro ist kein Freibetrag – sie ist eine strikte Grenze. Eine Aufteilung in Einzelzuwendungen, z. B. in eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, eine Flasche Wein und eine Gutscheinkarte, ist möglich. Führen diese insgesamt zu einer Überschreitung der Freigrenze, sind alle Sachzuwendungen des entsprechenden Monats regulär steuer- und abgabepflichtig. Es sei denn, es kommt zu einer Pauschalversteuerung nach § 37b EStG (siehe Absatz zur Pauschalversteuerung).
Für persönliche Ereignisse können neben der monatlichen Sachbezugsfreigrenze zusätzlich Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro steuerfrei gewährt werden. Ein solches Ereignis muss ein konkreter, persönlicher Anlass der Angestellten selbst oder eines im selben Haushalt lebenden Angehörigen sein (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, persönliches Dienstjubiläum oder eine bestandene Abschlussprüfung). Allgemeine Feste wie Weihnachten oder ein kollektives Betriebsjubiläum des gesamten Unternehmens gelten laut den Lohnsteuerrichtlinien (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR) ausdrücklich nicht als persönlicher Anlass.
Auch für Geschenke an Geschäftspartner bzw. Lieferanten gibt es eine Freigrenze – diese liegt seit dem 01.01.2024 bei 50 Euro netto pro Empfänger und Wirtschaftsjahr; für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen gilt der Bruttowert von 50 Euro. Zudem zählt die Jahressumme: Es wird zusammengerechnet, was eine empfangende Person innerhalb des gesamten Wirtschaftsjahres erhält – nicht pro einzelnem Anlass. Wird die 50-Euro-Grenze nur um einen einzigen Cent überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug nicht nur für den übergehenden Betrag, sondern komplett für das gesamte Geschenk.
Geschenke können auch hier z. B. ein Präsentkorb, eine
Flasche Wein oder ein Gutschein sein. Für Letztere gelten die gleichen steuerrechtlichen Kriterien wie für Gutscheinkarten an eigene Angestellte. Wichtig ist, dass alle abziehbaren Geschenke an Geschäftspartner einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen
(§ 4 Abs. 7 EStG). Aus dem Buchungsbeleg muss der Name des Empfängers klar hervorgehen.
Kleine Geschenke, die gerne um die Weihnachtszeit an Patienten verteilt werden – sog. Streuartikel bzw. geringwertige Werbeartikel, wie Kugelschreiber oder Notizblöcke mit dem Praxislogo – bis zu einem Wert von 10 Euro fallen nicht unter diese Regelung: Sie sind voll absetzbar und müssen auch nicht namentlich dokumentiert werden.
Gutschein- bzw. Geldkarten als Geschenk
Als Geschenk oder Mitarbeiter-Benefit wird auch gerne auf Gutschein- bzw. Geldkartenkarten zurückgegriffen. Dies ist lohnsteuerlich jedoch nur unbedenklich, wenn sie die strengen Kriterien des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Die Einlösungsmöglichkeiten müssen entweder räumlich stark begrenzt sein (z. B. ein regionales Netz aus Postleitzahlen, keine bundesweite Gültigkeit) oder sich auf eine sehr spezifische Produktkategorie beschränken (z. B. Tank- oder ÖPNV-Karten):
Gutscheine auf universellen Online-Marktplätzen sowie Karten mit Barauszahlungs-, IBAN- oder unbeschränkter Kreditkartenfunktion gelten als steuerpflichtiger Barlohn, wie z. B.: Prepaid-Kreditkarten (z. B. von Visa oder Mastercard), Karten mit persönlicher/zugeordneter IBAN sowie Marketplace-Karten ohne limitiertes Netzwerk/Produktpalette (z. B. von Amazon, Wunschgutschein oder Zalando).
Für verbleibende Geschenke an eigene Angestellte und Dritte
gibt es auch die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 Prozent,
dadurch müssen die Beschenkten ihre Aufmerksamkeiten nicht selbst als geldwerten Vorteil versteuern. Die Steuerübernahme ist zwar keine Pflicht, findet aber in Lohnsteuer-Außenprüfungen gerne Anwendung, um steuerliche Überraschungen bei den Beschenkten zu vermeiden. Das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung muss innerhalb einer Gruppe – Angestellte bzw. Geschäftspartner – einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres ausgeübt werden. Hat man sich für die Pauschalierung für eine Gruppe entschieden, gilt diese
Entscheidung zwingend für alle Zuwendungen des Wirtschaftsjahres innerhalb dieser Gruppe.
Beispiel: Wird im Juni ein Geschenk an einen Geschäftspartner zur Pauschalversteuerung angemeldet, gilt das Wahlrecht für die gesamte Gruppe „Geschäftsfreunde“ für das gesamte Wirtschaftsjahr. Wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass für ein Geschenk an
einen Geschäftspartner die Pauschalsteuer angewendet wurde,
für drei andere im selben Jahr aber nicht, führt dies zur pauschalen Nachversteuerung dieser drei übrigen Sachzuwendungen zulasten des schenkenden Betriebs.
Für die Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen und Geschenken an Angestellte und Geschäftspartner sind steuer- sowie sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Fristen zu beachten:
| Empfänger/Anlass | Regelung/Steuersatz | Reguläre Fälligkeit | Spätmöglichste Frist |
| Geschäftspartner/ Dritte | § 37b Abs. 1 EStG/ 30 % | 10. Tag des Folgemonats | Spätestens mit der Lohnsteueranmeldung des letzten Monats im Wirtschaftsjahr |
| Arbeitnehmer (Geschenke/Sachbezüge) | § 37b Abs. 2 EStG/ 30 % | 10. Tag des Folgemonats | 28. Februar des Folgejahres (für SV-Freiheit möglichst direkt mit der Lohnabrechnung des Aufwendungsmonats) |
| Betriebsveranstaltung | § 40b Abs. 2 EStG/ 25 % | 10. Tag des Folgemonats | 28. Februar des Folgejahres |
HINWEIS
Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten werden gerne im Rahmen einer Weihnachts- bzw. Betriebsfeier überreicht. Wann eine Weihnachtsfeier steuerlich als Betriebsfeier gilt und welche Rahmenbedingen einzuhalten sind, finden Sie in der meditaxa Ausgabe 114/2025
Quelle: meditaxa Redaktion | Quellen: FG Hessen Urteil vom 22. Februar 2018 - 4 K 1408/17, BFH, Urteil vom 15. Juni 2016 - VI R 54/15, BMF-Schreiben vom 15. März 2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007