17.01.2026
Bei Online-Bewertungen treffen Meinungsfreiheit des Bewertenden und Schutz des Persönlichkeitsrechts des Bewerteten aufeinander. Eine besondere Stellung nimmt die Frage ein, ob die Bewertung eine (beweisbare) Tatsachenbehauptung darstellt oder ob es sich um eine grundsätzlich geschützte Meinungsäußerung handelt. Die Grenzziehung ist aber schwierig, wie die folgende Entscheidung (LG Essen 9.9.24, 4 O 176/23) erkennen lässt.
Der konkrete Fall:
Ein Patient hatte einen niedergelassenen Kardiologen u. a. mit Äußerungen wie diesen bewertet: "Meiden Sie diese Praxis, dieser Mann ist gefährlich!!", "Am 00.00.00 sollte bei 'Dr.' N. ein zuvor vom Hausarzt festgestellter AV-Block besprochen werden.", "Die mitgebrachten Unterlagen wurden vom Arzt vorne an der Anmeldung liegengelassen und nicht eingesehen.", "Das EKG dauerte weniger als 10 Sek. und wurde vom Arzt ebenfalls nicht angesehen, die sehr auffällige Kurve durch den AV-Block wurde von ihm nicht wahrgenommen.", "Dann folgte die Ultraschalluntersuchung. In der Sekunde, als er mit der Untersuchung begann, sagte er: 'Ich mache dann eine Einweisung für das Krankenhaus fertig.' " "Diesem 'Arzt' gehört die Zulassung entzogen, und ich habe inzwischen mit anderen Patienten gesprochen, die Ähnliches berichten, und ich warne nochmal eindringlich jeden, diese Praxis zu betreten." Da der Patient auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht reagierte, ließ der Arzt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Hiergegen erhob der Patient Widerspruch, der mit dem Urteil des LG abgewiesen wurde.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht untersagte dem Patienten, die beanstandeten Äußerungen zu behaupten bzw. zu verbreiten, und drohte ihm ein Ordnungsgeld i. H. v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, an. Das Gericht sah in den Äußerungen überwiegend nicht beweisbare bzw. nicht bewiesene Tatsachenbehauptungen und monierte eine einseitig negative Darstellung bzw. herabwürdigende Meinungsäußerungen ("gefährlich", Dr. in Anführungszeichen).
Fazit: Wahre Tatsachenbehauptungen müssen grundsätzlich hingenommen werden, wobei der Bewerter die Beweislast trägt. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, sind nicht geschützt. Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, ist eine bewusst unvollständige Äußerung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Werden bei einer Äußerung wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengt, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kommt es auf den Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile an. Eine Meinung, die auf einer unwahren Tatsachengrundlage beruht und den Bewerteten in seiner (Berufs-)Ehre herabwürdigt, muss nicht hingenommen werden.